AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ernst Krebs GmbH & Co. KG 

(nachfolgend – EK – genannt)

Für alle von EK abgeschlossenen Verträge gelten die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (I.), für Lieferungsverträge, Bau-, Transport-  und Entsorgungsleistungen gelten im Übrigen die jeweiligen Besonderen Vertragsbedingungen (II.).

I.             ALLGEMEINE

II.            VERTRAGSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltung und Vertragsabschluss

(1)        Lieferungen, Bau-, Transport- und Entsorgungsleistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller auch zukünftigen Verträge, die EK mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) abschließt.

(2)        Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden auch dann keine Anwendung, wenn EK ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. In der Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers liegt kein Einverständnis mit ihrer Geltung.

(3)        Durch den schriftlichen Vertrag zwischen EK und dem Auftraggeber sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle Abreden zwischen den Vertragsparteien vollständig dokumentiert, mündliche Abreden werden hierdurch verdrängt. Die Ergänzung oder Änderung einer schriftlichen Vereinbarung und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform. Es genügt die Übermittlung der unterschriebenen Erklärung per Telefax oder E-Mail

§ 2 Angebot und Preise

(1)        Alle Angebote von EK sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungsfristen.

(2)        Preise verstehen sich in EURO ab Sitz EK zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Es gelten die Listenpreise. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Skonto ist gesondert zu vereinbaren.

§ 3 Gerichtsstand und Rechtswahl

(1)        Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen EK und dem Auftraggeber Neumünster. Für Klagen gegen EK als Verkäufer ist Neumünster ausschließlicher Gerichtsstand. Für etwaige Mängelansprüche aus den Verträgen gilt sowohl für EK als auch für den Auftraggeber oder Auftragnehmer Neumünster als Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2)        Die Beziehungen zwischen EK und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

II. BESONDERE

VERTRAGSBEDINGUNGEN

A. Lieferleistungen

Für Lieferverträge gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.

§ 1 Zahlung

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 2 Lieferung und Lieferzeit

(1)        Lieferungen erfolgen ab Sitz EK.

(2)        Sofern für eine Lieferung ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde und eine Selbstbelieferung von EK ausbleibt, kann EK von dem Liefervertrag zurücktreten.

(3)        Lieferzeiten sind individuell zu vereinbaren. Bei nicht von EK zu vertretenden Lieferhindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich

die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber EK vom Vertrag zurücktreten.

§ 3 Erfüllungsort und Gefahrübergang

(1)        Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Neumünster, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)        Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes (mit Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist.

(3)        Eine Versicherung der Sendung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken.

§ 4 Gewährleistung, Sachmängel

(1)        Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder Abnahme. Sie gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von EK oder seiner Erfüllungsgehilfen. § 476 Abs. 2 und § 478 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

(2)        Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Baustoffe und andere zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren (insbesondere Sand und Kies) sind insbesondere unmittelbar vor dem Einbau oder der Verarbeitung zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als genehmigt, wenn EK nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine spezifische schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich sich später zeigender Mängel gilt die Lieferung als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge EK nicht binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels zugeht. War der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist

dieser Zeitpunkt maßgeblich. Auf Verlangen von EK ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an EK zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet EK die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des vertraglich bestimmten Gebrauchs befindet.

(3)        Bei Sachmängeln ist EK nach angemessener

Frist zur Nacherfüllung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerungen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von EK, kann der Auftraggeber unter den in § 5 bestimmten Voraussetzungen auch Schadensersatz verlangen.

(4)        Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von EK den Liefergegenstand ändert oder ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

§ 5 Schadensersatz

(1)        EK haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den

Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(2)        Soweit EK dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die EK bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(3)        Im Falle einer Beschädigung dritter Rechtsgüter ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf einen Betrag von EUR 5.000.000,– je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung) beschränkt.

(4)        Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von EK.

(5)        Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für die Haftung von EK wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten).

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1)        EK behält sich das Eigentum am Gegenstand der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt geht nicht dadurch unter, dass die Forderungen von EK in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo anerkannt ist. Kommt der Auftraggeber seinen vertraglichen Pflichten nicht nach (z.B. Zahlungsverzug), ist EK berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen; der Auftraggeber ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet. In dem Rücknahmeverlangen ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, es sei denn, EK hat diesen ausdrücklich schriftlich erklärt.

(2)        Der Auftraggeber ist verpflichtet, EK bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen, damit Rechte an dem Gegenstand wahrgenommen werden können. Auftraggeber und EK verpflichten sich darüber hinaus zur wechselseitigen Information bei absehbarer Insolvenz des Vertragspartners.

B. Bauleistungen

Für Bauleistungen von EK gilt ausschließlich die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung. 

C. Transportleistungen

Für Transport- und Speditionsleistungen gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) in ihrer jeweils gültigen Fassung. 

D. Entsorgungsleistungen

Für Entsorgungsleistungen gelten die zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen und die Annahmebedingungen einer Entsorgungsanlage. Ergänzend gelten die nachfolgenden Bedingungen. 

§ 1 Preis- und Mengenermittlung

(1)        Sofern sich maßgebliche Kalkulationsfaktoren zur Preisfindung (Vorgaben durch Verordnungen und/oder Gesetze; behördliche Auflagen durch Gemeinde, Kreis oder Land) ändern, ist EK zur Änderung des vereinbarten Preises berechtigt. Erhöhen sich insbesondere die Kosten der Entsorgung für EK aufgrund nach Vertragsschluss geänderter rechtlicher Vorgaben, kann EK die Vergütung um den Betrag erhöhen, der zur Einhaltung der geänderten Rechtsvorschriften aufgewendet werden muss.

(2)        Mengen werden nach Gewicht oder Volumen bestimmt. Das Gewicht wird mittels Fahrzeug-, Radlader- oder anderen geeichten Waagen ermittelt. Ist eine Verwiegung auf einer amtlich geprüften Fahrzeugwaage nicht möglich, ist nach billigem Ermessen von EK zu ermitteln. Eine Analytik ist nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen.

(2) Die Gewichts- oder Volumenermittlung unterliegen den üblichen Abweichungen. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die Gewichts- oder Volumenermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Ein von EK vor der Entsorgung des angelieferten Materials ermitteltes Gewicht oder Volumen kann vom Auftraggeber nur vor der Entladung gerügt werden. Sollten durch Stichproben der Analytik seitens des Deponiebetreibers höhere Belastungen festgestellt werden, so sind dadurch entstehende Mehrkosten zu vergüten.

§ 2 Untersuchungspflicht, Deklaration, Verweigerung, Rücktritt

(1)        Die Zuordnung zu den Abfallarten und die Mengenbestimmungen obliegen EK und werden durch die Unterzeichnung des Abnahmescheins anerkannt. Der angelieferte Abfall wird nach seiner Entladung überprüft. Sollten hierbei nicht zugelassene Abfälle erkannt werden, ist die Abfallcharge wieder aufzuladen und abzufahren.

(2)        Der Auftraggeber ist verpflichtet, EK bei der Auftragserteilung vollständige und richtige Auskünfte über die zu entsorgenden Stoffe (Art, Schlüsselnummer, Menge, Herkunft) und ihrer Schadstoffbelastung zu erteilen. Sollte der Auftraggeber entsprechende Kenntnisse nicht aufweisen, sind sachkundige Personen hinzuzuziehen. Grundlage für die Feststellung der Schadstoffbelastung sind die auf die vorgesehene Entsorgungsart jeweils im Zeitpunkt der Entsorgung anwendbaren Rechtsvorschriften, technischen Regelwerke und Anleitungen. Die Annahme der Stoffe zur Entsorgung erfolgt unter der Bedingung, dass die Stoffe ihrer Deklaration entsprechen, die Analyseergebnisse zutreffend sind und EK die vorgesehene Entsorgung tatsächlich und rechtlich möglich ist.

(3)        Auf Verlangen von EK hat der Auftraggeber eine Beprobung und Analyse der zu entsorgenden Stoffe durch ein von EK benanntes Unternehmen zu veranlassen. EK ist darüber hinaus berechtigt, die nach (2) erteilten Angaben auf Kosten des Auftraggebers zu überprüfen oder durch Dritte überprüfen zu lassen. Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erforderliche Unterlagen zu erstellen oder zu beschaffen sind, erhält EK für die Beschaffung dieser Unterlagen eine angemessene Vergütung.

(4)        Die Entsorgung der Abfälle kann verweigert werden, wenn die Beschaffenheit der angelieferten Abfälle nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht und wenn das angelieferte Material mit Fremdstoffen verunreinigt ist. Als Fremdstoffe gelten insbesondere Inhaltsstoffe, die eine Änderung der Schlüsselnummer erforderlich machen. EK ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers Stoffe, die von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweichen, einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

(5)        Im Falle einer Sicherstellung gem. Nr. 5.2.3 g) der TA Abfall hat EK die zuständige Behörde darüber zu informieren und deren Entscheidung über weitere Maßnahmen abzuwarten.

(6)        Ist eine Entsorgung aus nicht von EK zu vertretenden Gründen nicht möglich, so kann EK vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat EK nach eigener Wahl entweder Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihrer bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen oder auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

§ 3 Entsorgungsnachweise und -dokumente

EK verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Nachweisführung und Dokumentation entsprechend der aktuell geltenden Gesetze. EK ist berechtigt eine andere als die vorgesehene Entsorgung vorzunehmen, sofern diese für den Kunden zumutbar ist und den gesetzlichen Vorschriften nicht widerspricht. 

§ 4 Entsorgungsbehältnisse (Mulden, Container,

o.ä.)

(1)        Die Entsorgungsbehältnisse stehen im Eigentum der EK. Der Auftraggeber ist zur pfleglichen Behandlung und zur Sauberhaltung der Behälter verpflichtet und hat die Behältnisse vor Verlust oder Beschädigung durch Dritte zu schützen.

(2)        Der Auftraggeber verpflichtet sich, einen geeigneten Aufstellplatz für die Behältnisse bereitzustellen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Behälterplätze frei zugänglich sind, sodass Schäden beim Befahren von Grundstücken während der Abholung nicht eintreten können. Soweit die Behältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden sollen, hat der Auftraggeber die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und für die notwendige Sicherung – etwa durch Beleuchtung oder Absperrung – Sorge zu tragen.

(3)        Die Behältnisse dürfen nur mit den vereinbarten Stoffen befüllt werden. Die Befüllung hat sachgerecht zu erfolgen. Das zulässige Gesamtgewicht darf nicht überschritten werden und die Ladung nicht herausragen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Krebs Brüggen Sekundärrohstoffe GmbH & Co. KG (nachfolgend – KBS – genannt)

 

Für alle von KBS abgeschlossenen Verträge gelten die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (I.). Für Lieferungen, Bau-, Transport- und Entsorgungsleistungen gelten im Übrigen die jeweiligen Besonderen Vertragsbedingungen (II.). 

 

 

I. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltung

 

(1)  Lieferungen, Bau-, Transport- und Entsorgungsleistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller auch zukünftigen Verträge, die KBS mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) abschließt. 

 

(2)  Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden auch dann keine Anwendung, wenn KBS ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn EK in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.

 

(3)  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck schließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist, wer bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

 

(1)  Alle Angebote von EK sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. 

 

(2)  Sofern zwischen KBS und dem Auftraggeber ein Vertrag in Schrift- oder Textform geschlossen wird, sind in den Vertragsunterlagen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle Abreden zwischen den Vertragsparteien vollständig dokumentiert. Mitarbeiter von KBS sind in einem solchen Fall nicht befugt, mündlich von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichende Vereinbarungen zu treffen.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

 

(1)  Preise verstehen sich pro Einheit in EURO ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Es gelten die Listenpreise. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Skonto ist gesondert zu vereinbaren. Gegenüber einem Verbraucher gilt der jeweils mit ihm vereinbarte Bruttopreis.

 

(2)  Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Skonto wird nur im Falle ausdrücklicher Vereinbarung gewährt. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.

 

(3)  Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Gegenansprüche aufgrund von Mängeln oder aufgrund der (teilweisen) Nichterfüllung des Vertrages, soweit diese Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie die Forderungen von KBS.

 

 

§ 4 Schadensersatz

 

(1)  KBS haftet vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

(2)  Soweit KBS nach Absatz 1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die KBS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

(3)  Im Falle einer Beschädigung dritter Rechtsgüter ist die Haftung von KBS gegenüber dem Auftraggeber für einfache Fahrlässigkeit nach Absatz 2 auf einen Betrag von EUR 5.000.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung) beschränkt.

 

(4)  Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von KBS.

 

(5)  Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für die Haftung von KBS wegen vorsätzlichen Verhaltens, grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(6)  Für Transportleistungen gelten die Haftungsregelungen der ADSp 2017, es sei denn, bei dem Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher.

§ 5 Gerichtsstand und Rechtswahl

 

(1)  Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen KBS und dem Auftraggeber Neumünster. Für Klagen gegen KBS als Verkäufer ist Neumünster ausschließlicher Gerichtsstand. KBS ist alternativ auch berechtigt, Klage gegen den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu erheben. 

 

(2)  Die Beziehungen zwischen KBS und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland hat, so bleiben die zwingenden gesetzlichen Regelungen dieses Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, unberührt.

 

 

II. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

A. Lieferungen von Waren

 

Für Verträge über Warenlieferungen gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.

 

§ 1 Lieferung und Lieferzeit

 

(1)  Lieferungen erfolgen ab Werk.

 

(2)  Lieferzeiten sind individuell zu vereinbaren. 

 

(3)  Bei nicht von KBS zu vertretenden Lieferhindernissen  vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. KBS verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung über den Eintritt der Behinderung und dessen voraussichtliche Dauer zu unterrichten. Im Falle einer dauerhaften Behinderung oder einer Verzögerung von unzumutbarer Dauer ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts verpflichtet sich KBS etwaige bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Lieferungen unverzüglich zu erstatten.

 

(4)  Sofern für eine Leistung ein konkretes Deckungsgeschäft durch KBS abgeschlossen wurde und KBS aus diesem Deckungsgeschäft trotz sorgfältiger Auswahl des Lieferanten nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird, kann KBS die Lieferzeit entsprechend hinausschieben. Im Falle endgültiger Nichtbelieferung oder einer Verzögerung von unzumutbarer Dauer ist jede der Parteien berechtigt, von dem Liefervertrag zurücktreten. Die Regelungen in Absatz 3 Satz 2 und Satz 4 gelten entsprechend.

 

§ 3 Erfüllungsort und Gefahrübergang

 

(1)  Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von KBS.

 

(2)  Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes (mit Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzuges bleiben unberührt.

 

(3)  Eine Versicherung der Sendung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken.

§ 4 Gewährleistung, Sachmängel

 

(1)  Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer gelten im Falle von Mängeln folgende Regelungen: 

 

(a)          Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder Abnahme. Sie gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von KBS oder seiner Erfüllungsgehilfen. Die Verjährungsregelung des § 445b BGB bleibt unberührt.

 

(b)          Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an

den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Baustoffe und andere zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren (insbesondere Sand und Kies) sind in jedem Fall vor dem Einbau oder der Verarbeitung zu untersuchen. Die Liefergegenstände gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als genehmigt, wenn EK nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung eine spezifische schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich sich später zeigender Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, gilt die Lieferung als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge EK nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Entdeckung des Mangels zugeht. War der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. Auf Verlangen von EK ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an EK zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet EK die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des vertraglich bestimmten Gebrauchs befindet.

 

(c)          Bei Sachmängeln ist KBS nach angemessener Frist zur Nacherfüllung verpflichtet und berechtigt.  Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerungen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber (mit Ausnahme nur unerheblicher Mängel) vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Schadensersatz kann der Auftraggeber nur unter den in Abschnitt I § 3 bestimmten Voraussetzungen verlangen. Schadensersatzansprüche bestehen nicht, wenn KBS den Mangel nicht zu vertreten hat. 

 

(d)          Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von KBS den Liefergegen stand ändert oder ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

 

(2)  Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen mit der Maßgabe, dass für Schadensersatzansprüche Abschnitt I § 3 gilt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen

 

(1)  KBS behält sich das Eigentum am Gegenstand der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt geht nicht dadurch unter, dass die Forderungen von KBS in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo anerkannt ist. Kommt der Auftraggeber seinen vertraglichen Pflichten nicht nach (z.B. Zahlungsverzug), ist KBS berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen; der Auftraggeber ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet. 

 

(2)  Der Auftraggeber ist verpflichtet, KBS bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen, damit Rechte an dem Gegenstand wahrgenommen werden können.

 

B. Bauleistungen

 

Für Bauleistungen von KBS gilt ausschließlich die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

C. Transportleistungen

 

Sofern es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher handelt, gelten für Transport- und Speditionsleistungen gelten ergänzend und vorrangig die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese beschränken in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg für jeden Schadensfall auf 1,25 Million EUR oder 2 SZR/kg bzw. für jedes Schadensereignis auf 2,5 Millionen EUR oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag jeweils höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung mit ungekanntem Schadensort generell auf 2 SZR/kg. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, gelten abweichend hiervon die gesetzlichen Bestimmungen.

D. Entsorgungsleistungen

 

Für Entsorgungsleistungen gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.

§ 1 Preis- und Mengenermittlung

 

(1)  Sofern sich maßgebliche Kalkulationsfaktoren zur Preisfindung (z.B. Vorgaben durch Verordnungen und/oder Gesetze; behördliche Auflagen) aus von KBS nicht zu vertretenden Gründen ändern und dies zu einer Erhöhung der Gesamtkosten der Vertragserfüllung führt, ist KBS zur Änderung des vereinbarten Preises berechtigt. Erhöhen sich insbesondere die Kosten der Entsorgung für KBS aufgrund nach Vertragsschluss geänderter rechtlicher Vorgaben, kann KBS die Vergütung um den Betrag erhöhen, der zur Einhaltung der geänderten Rechtsvorschriften aufgewendet werden muss. Dies gilt auch im Falle der Einführung und/oder Erhöhung von Steuern und Abgaben bezüglich der vertraglich geschuldeten Leistungen. Im Falle einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 10 % ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Absatz findet gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.

 

(2)  Mengen werden nach vereinbarter Einheit bestimmt. Das Gewicht wird mittels Fahrzeug-, Radlader- oder anderen geeichten Waagen ermittelt. Es können gespeicherte Taragewichte zum Einsatz kommen, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine aktuelle Ermittlung des Taragewichts geboten ist. Um eine Benachteiligung der Vertragspartner auszuschließen, werden die Fahrzeuggewichte regelmäßig überprüft. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, eine Überprüfung auf eigene Kosten vorzunehmen. Etwaige Abweichungen sind durch den Auftraggeber unverzüglich zu rügen.

 

§ 2 Untersuchungspflicht, Deklaration, Verweigerung, Rücktritt

 

(1)  Der Auftraggeber ist zur exakten Deklaration der angedienten Stoffe verpflichtet. Jede nicht nur unwesentliche tatsächliche Abweichung von den Angaben des Vertragspartners berechtigt EK, nach eigener Wahl entweder die Annahme der Stoffe abzulehnen oder deren Rücknahme zu verlangen und die angemessene Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu berechnen oder die für die ordnungsgemäße Entsorgung angemessene Vergütung zu berechnen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten für Probenahme und Rücktransport. Bei notwendiger Verwahrung (Sicherstellung) bis zur Klärung des Sachverhaltes über den Verbleib der angelieferten Stoffe, ist der Auftraggeber außerdem zur Zahlung der Lagerkosten verpflichtet. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. KBS weist zudem darauf hin, dass sie im Falle einer Falschdeklaration durch den Auftraggeber verpflichtet ist, die zuständigen Behörden entsprechend zu informieren.

 

(2)  Ist eine Entsorgung aus nicht von KBS zu vertretenden Gründen nicht möglich, so kann KBS vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat KBS nach eigener Wahl entweder Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihrer bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen oder auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

 

 

§ 3 Entsorgungsnachweise und -dokumente

 

KBS verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Nachweisführung und Dokumentation entspre-

chend der aktuell geltenden Rechtsnormen. KBS ist berechtigt, eine andere als die vorgesehene Entsorgung vorzunehmen, sofern diese für den Kunden zumutbar ist und den gesetzlichen Vorschriften nicht widerspricht.

§ 4 Entsorgungsbehältnisse (Mulden, Container, Umleerbehälter o.ä.)

 

(1)  Die Entsorgungsbehältnisse stehen im Eigentum der KBS. Der Auftraggeber ist zur pfleglichen Behandlung und zur Sauberhaltung der Behälter verpflichtet und hat die Behältnisse vor Verlust oder Beschädigung durch Dritte zu schützen.

 

(2)  Der Auftraggeber verpflichtet sich, einen geeigneten Aufstellplatz für die Behältnisse bereitzustellen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Behälterplätze frei zugänglich sind, so dass Schäden beim Befahren von Grundstücken während der Abholung/Gestellung nicht eintreten können. Soweit die Behältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden sollen, hat der Auftraggeber die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und für die notwendige Sicherung, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, Sorge zu tragen.

 

(3)  Eine Umstellung des Behälters, auch nur für kurze Zeit, vom Aufstellplatz ist untersagt.

 

(4)  Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass der Behälter nur mit den vereinbarten Stoffen beladen, das Höchstgewicht nicht überschritten wird und keine Ladung über die Wände hinausragt. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die Beladung sachgerecht und gleichmäßig erfolgt und keine wesentliche Verlagerung der Ladung beim Transport droht. 

 

(5)  Die Abholung erfolgt nach Vereinbarung. Der Auftraggeber hat die gewünschte Abholung drei Tage im Voraus anzukündigen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Großenasper Entsorgungsgesellschaft mbH & Co. KG (nachfolgend – GEG – genannt)

 

Für alle von GEG abgeschlossenen Verträge gelten die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (I.). Für Lieferungen, Bau-, Transport- und Entsorgungsleistungen gelten im Übrigen die jeweiligen Besonderen Vertragsbedingungen (II.). 

 

 

I. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltung

 

(1)  Lieferungen, Bau-, Transport- und Entsorgungsleistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller auch zukünftigen Verträge, die GEG mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) abschließt. 

 

(2)  Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden auch dann keine Anwendung, wenn GEG ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn EK in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.

 

(3)  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck schließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist, wer bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

 

(1)  Alle Angebote von EK sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. 

 

(2)  Sofern zwischen GEG und dem Auftraggeber ein Vertrag in Schrift- oder Textform geschlossen wird, sind in den Vertragsunterlagen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle Abreden zwischen den Vertragsparteien vollständig dokumentiert. Mitarbeiter von GEG sind in einem solchen Fall nicht befugt, mündlich von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichende Vereinbarungen zu treffen.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

 

(1)  Preise verstehen sich pro Einheit in EURO ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Es gelten die Listenpreise. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Skonto ist gesondert zu vereinbaren. Gegenüber einem Verbraucher gilt der jeweils mit ihm vereinbarte Bruttopreis.

 

(2)  Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Skonto wird nur im Falle ausdrücklicher Vereinbarung gewährt. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.

 

(3)  Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Gegenansprüche aufgrund von Mängeln oder aufgrund der (teilweisen) Nichterfüllung des Vertrages, soweit diese Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie die Forderungen von GEG.

 

 

§ 4 Schadensersatz

 

(1)  GEG haftet vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

(2)  Soweit GEG nach Absatz 1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die GEG bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

(3)  Im Falle einer Beschädigung dritter Rechtsgüter ist die Haftung von GEG gegenüber dem Auftraggeber für einfache Fahrlässigkeit nach Absatz 2 auf einen Betrag von EUR 5.000.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung) beschränkt.

 

(4)  Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von GEG.

 

(5)  Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für die Haftung von GEG wegen vorsätzlichen Verhaltens, grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(6)  Für Transportleistungen gelten die Haftungsregelungen der ADSp 2017, es sei denn, bei dem Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher.

§ 5 Gerichtsstand und Rechtswahl

 

(1)  Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen GEG und dem Auftraggeber Neumünster. Für Klagen gegen GEG als Verkäufer ist Neumünster ausschließlicher Gerichtsstand. GEG ist alternativ auch berechtigt, Klage gegen den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu erheben. 

 

(2)  Die Beziehungen zwischen GEG und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland hat, so bleiben die zwingenden gesetzlichen Regelungen dieses Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, unberührt.

 

 

II. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

A. Lieferungen von Waren

 

Für Verträge über Warenlieferungen gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.

 

§ 1 Lieferung und Lieferzeit

 

(1)  Lieferungen erfolgen ab Werk.

 

(2)  Lieferzeiten sind individuell zu vereinbaren. 

 

(3)  Bei nicht von GEG zu vertretenden Lieferhindernissen  vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. GEG verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung über den Eintritt der Behinderung und dessen voraussichtliche Dauer zu unterrichten. Im Falle einer dauerhaften Behinderung oder einer Verzögerung von unzumutbarer Dauer ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts verpflichtet sich GEG etwaige bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Lieferungen unverzüglich zu erstatten.

 

(4)  Sofern für eine Leistung ein konkretes Deckungsgeschäft durch GEG abgeschlossen wurde und GEG aus diesem Deckungsgeschäft trotz sorgfältiger Auswahl des Lieferanten nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird, kann GEG die Lieferzeit entsprechend hinausschieben. Im Falle endgültiger Nichtbelieferung oder einer Verzögerung von unzumutbarer Dauer ist jede der Parteien berechtigt, von dem Liefervertrag zurücktreten. Die Regelungen in Absatz 3 Satz 2 und Satz 4 gelten entsprechend.

 

§ 3 Erfüllungsort und Gefahrübergang

 

(1)  Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von GEG.

 

(2)  Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes (mit Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzuges bleiben unberührt.

 

(3)  Eine Versicherung der Sendung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken.

§ 4 Gewährleistung, Sachmängel

 

(1)  Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer gelten im Falle von Mängeln folgende Regelungen: 

 

(a)          Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder Abnahme. Sie gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von GEG oder seiner Erfüllungsgehilfen. Die Verjährungsregelung des § 445b BGB bleibt unberührt.

 

(b)          Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an

den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Baustoffe und andere zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren (insbesondere Sand und Kies) sind in jedem Fall vor dem Einbau oder der Verarbeitung zu untersuchen. Die Liefergegenstände gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als genehmigt, wenn EK nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung eine spezifische schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich sich später zeigender Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, gilt die Lieferung als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge EK nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Entdeckung des Mangels zugeht. War der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. Auf Verlangen von EK ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an EK zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet EK die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des vertraglich bestimmten Gebrauchs befindet.

 

(c)          Bei Sachmängeln ist GEG nach angemessener Frist zur Nacherfüllung verpflichtet und berechtigt.  Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerungen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber (mit Ausnahme nur unerheblicher Mängel) vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Schadensersatz kann der Auftraggeber nur unter den in Abschnitt I § 3 bestimmten Voraussetzungen verlangen. Schadensersatzansprüche bestehen nicht, wenn GEG den Mangel nicht zu vertreten hat. 

 

(d)          Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von GEG den Liefergegen stand ändert oder ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

 

(2)  Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen mit der Maßgabe, dass für Schadensersatzansprüche Abschnitt I § 3 gilt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen

 

(1)  GEG behält sich das Eigentum am Gegenstand der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt geht nicht dadurch unter, dass die Forderungen von GEG in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo anerkannt ist. Kommt der Auftraggeber seinen vertraglichen Pflichten nicht nach (z.B. Zahlungsverzug), ist GEG berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen; der Auftraggeber ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet. 

 

(2)  Der Auftraggeber ist verpflichtet, GEG bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen, damit Rechte an dem Gegenstand wahrgenommen werden können.

 

B. Bauleistungen

 

Für Bauleistungen von GEG gilt ausschließlich die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

C. Transportleistungen

 

Sofern es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher handelt, gelten für Transport- und Speditionsleistungen gelten ergänzend und vorrangig die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese beschränken in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg für jeden Schadensfall auf 1,25 Million EUR oder 2 SZR/kg bzw. für jedes Schadensereignis auf 2,5 Millionen EUR oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag jeweils höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung mit ungekanntem Schadensort generell auf 2 SZR/kg. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, gelten abweichend hiervon die gesetzlichen Bestimmungen.

D. Entsorgungsleistungen

 

Für Entsorgungsleistungen gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.

§ 1 Preis- und Mengenermittlung

 

(1)  Sofern sich maßgebliche Kalkulationsfaktoren zur Preisfindung (z.B. Vorgaben durch Verordnungen und/oder Gesetze; behördliche Auflagen) aus von GEG nicht zu vertretenden Gründen ändern und dies zu einer Erhöhung der Gesamtkosten der Vertragserfüllung führt, ist GEG zur Änderung des vereinbarten Preises berechtigt. Erhöhen sich insbesondere die Kosten der Entsorgung für GEG aufgrund nach Vertragsschluss geänderter rechtlicher Vorgaben, kann GEG die Vergütung um den Betrag erhöhen, der zur Einhaltung der geänderten Rechtsvorschriften aufgewendet werden muss. Dies gilt auch im Falle der Einführung und/oder Erhöhung von Steuern und Abgaben bezüglich der vertraglich geschuldeten Leistungen. Im Falle einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 10 % ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Absatz findet gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.

 

(2)  Mengen werden nach vereinbarter Einheit bestimmt. Das Gewicht wird mittels Fahrzeug-, Radlader- oder anderen geeichten Waagen ermittelt. Es können gespeicherte Taragewichte zum Einsatz kommen, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine aktuelle Ermittlung des Taragewichts geboten ist. Um eine Benachteiligung der Vertragspartner auszuschließen, werden die Fahrzeuggewichte regelmäßig überprüft. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, eine Überprüfung auf eigene Kosten vorzunehmen. Etwaige Abweichungen sind durch den Auftraggeber unverzüglich zu rügen.

 

§ 2 Untersuchungspflicht, Deklaration, Verweigerung, Rücktritt

 

(1)  Der Auftraggeber ist zur exakten Deklaration der angedienten Stoffe verpflichtet. Jede nicht nur unwesentliche tatsächliche Abweichung von den Angaben des Vertragspartners berechtigt EK, nach eigener Wahl entweder die Annahme der Stoffe abzulehnen oder deren Rücknahme zu verlangen und die angemessene Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu berechnen oder die für die ordnungsgemäße Entsorgung angemessene Vergütung zu berechnen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten für Probenahme und Rücktransport. Bei notwendiger Verwahrung (Sicherstellung) bis zur Klärung des Sachverhaltes über den Verbleib der angelieferten Stoffe, ist der Auftraggeber außerdem zur Zahlung der Lagerkosten verpflichtet. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. GEG weist zudem darauf hin, dass sie im Falle einer Falschdeklaration durch den Auftraggeber verpflichtet ist, die zuständigen Behörden entsprechend zu informieren.

 

(2)  Ist eine Entsorgung aus nicht von GEG zu vertretenden Gründen nicht möglich, so kann GEG vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat GEG nach eigener Wahl entweder Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihrer bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen oder auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

 

 

§ 3 Entsorgungsnachweise und -dokumente

 

GEG verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Nachweisführung und Dokumentation entsprechend der aktuell geltenden Rechtsnormen. GEG ist berechtigt, eine andere als die vorgesehene Entsorgung vorzunehmen, sofern diese für den Kunden zumutbar ist und den gesetzlichen Vorschriften nicht widerspricht.

§ 4 Entsorgungsbehältnisse (Mulden, Container, Umleerbehälter o.ä.)

 

(1)  Die Entsorgungsbehältnisse stehen im Eigentum der GEG. Der Auftraggeber ist zur pfleglichen Behandlung und zur Sauberhaltung der Behälter verpflichtet und hat die Behältnisse vor Verlust oder Beschädigung durch Dritte zu schützen.

 

(2)  Der Auftraggeber verpflichtet sich, einen geeigneten Aufstellplatz für die Behältnisse bereitzustellen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Behälterplätze frei zugänglich sind, so dass Schäden beim Befahren von Grundstücken während der Abholung/Gestellung nicht eintreten können. Soweit die Behältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden sollen, hat der Auftraggeber die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und für die notwendige Sicherung, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, Sorge zu tragen.

 

(3)  Eine Umstellung des Behälters, auch nur für kurze Zeit, vom Aufstellplatz ist untersagt.

 

(4)  Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass der Behälter nur mit den vereinbarten Stoffen beladen, das Höchstgewicht nicht überschritten wird und keine Ladung über die Wände hinausragt. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die Beladung sachgerecht und gleichmäßig erfolgt und keine wesentliche Verlagerung der Ladung beim Transport droht. 

 

(5)  Die Abholung erfolgt nach Vereinbarung. Der Auftraggeber hat die gewünschte Abholung drei Tage im Voraus anzukündigen.

Hier finden Sie in Kürze unsere AGB´s.

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